Gold- als auch Silbermünzen kursierten seit jeher unter Kaufleuten und Händlern. Diese wurden von ihnen als geldige Mittel anerkannt und genutzt. Mit Anbruch der Neuzeit traten – ausgehend von aufstrebenden Stadtstaaten wie Venedig, Genua oder Florenz – immer öfters auch Papiergeldnoten auf den Plan. Die häufigsten Formen waren dabei entweder sogenannte “Goldsmith Notes” oder Banknoten. Erstere fungierten gewissermassen als handelbare Lagerscheine, die von Goldschmieden auf das bei ihnen eingelagerte Gold emittiert wurden. Bei letzteren handelte es sich um goldgedeckte Banknoten, die jeweils durch ein entsprechendes Bankhaus ausgegeben wurden.
Ebenfalls in papierener Form jedoch von Banknoten oder Goldschmiedenoten zu unterscheiden sind sogenannte Wechselpapiere. Ein Wechsel ist ein vertragliches Zahlungsversprechen, das meistens nach drei Monaten (90 Tage) gegen physisches Gold eingelöst werden muss. Im Unterschied zu goldgedeckten Banknoten oder Lagerscheinen von Goldschmieden hat ein Wechsel somit ein genau definiertes Fälligkeitsdatum, an dem der Wechsel mit der auf ihn lautenden Goldmenge beglichen werden muss. Es handelt sich dabei also um ein in “Gold reifendes” Zahlungsmittel.
Während Wechselpapiere insbesondere unter Händlern Usus waren und somit im Grunde aus dem privaten Händlergebrauch hervorgingen, waren es vor allem auch Königshäuser, die ihren Staatskredit über goldgedeckte Banknoten finanzierten.
Mit der Erfindung des Buchdrucks und dessen Skalierung konnte folglich auch das papierene Geld skaliert werden. Auf diese Weise pflegten Gold und Papier(geld) spätestens seit der frühen Neuzeit eine enge Koexistenz und Verbundenheit.
Besonders bei den goldgedeckten Banknoten ist immer wieder vorgefallen, dass die entsprechenden Goldversprechen nicht honoriert, das heisst, Banknoten nicht gegen die vordefinierte Edelmetallmenge eingelöst werden konnten. Nicht selten waren es Kriege, die Schuldner – insbesondere Könige und Fürsten – an den Rand der Zahlungsunfähigkeit brachten, was die finanzierenden Banken in Mitleidenschaft gezogen hat und diese zur Aufhebung der Einlösepflicht zwang.